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Aachener Strasse 1051
50858 Köln
 

Deutsche Hotelunternehmer richten Forderungspapier an das Merkel-Kabinett und kämpfen für eine gleichberechtigte Verteilung der Förderprogramme

- Um die 300 Unternehmen mit ca. 210.000 Mitarbeitern in der Hospitality-Branche widerfährt eine existentielle Belastung durch nicht gleichermaßen verteilte Fördermittel

- Die Limite, die sich aus den komplexen Förderprogrammen ergeben, benachteiligen die sog. „verbundenen Unternehmen, deren Traditionsmarken gefährdet sind

Köln, 15. April 201 – Seit Beginn der Pandemie kämpfen die Hoteliers um das Überleben ihrer Unternehmen, haben sich in Brandbriefen für eine gerechte Entschädigung eingesetzt und unzählige Gespräche mit der Politik geführt. Deutsche Traditionsmarken, Verbundunternehmen und große Hotelgesellschaften wie Althoff, Centro, Domero, Dorint, GSH, H-Hotels, Lindner u.v.a.m. betreiben seit Jahrzehnten nicht nur ein Hotel, sondern viele Häuser unter einer Marke oder in einem Unter-nehmensverbund. Dies wird ihnen jetzt zum Verhängnis. Leiden sie doch genauso wie jeder Einzelhotelier, so erhalten sie wegen ihrer Größenordnung (Umsatz, Mitarbeiter, Bilanzvolumen) nur limitierte Staatshilfen. Die Vertreter der Hotelgruppen sehen darin – wegen der Ungleichbehandlung – einen Verstoß gegen den Artikel 3 des Grund-gesetzes und wehren sich nun gemeinschaftlich in einer Pressekonferenz in Köln.

Hotels haben keinen Einfluss auf das Infektionsgeschehen
Den Inhabern der Hotelgesellschaften ist bewusst, dass die Corona-Pandemie eine drohende Gefahr für die Bevölkerung darstellt. Die Hoteliers wollen auch nicht den Eindruck erwecken, dass man Maßnahmen der Bundesregierung nicht unterstützen will. Ganz im Gegenteil. Die Unternehmen haben erhebliche Investitionen in Hygiene, kontaktloses Einchecken und viele andere Sicherheits- und Schutzmaßnahmen getätigt. Dennoch dürfen die Hotels seit dem 2. November 2020 touristisch nicht genutzt werden, d.h. die Branche befindet sich inzwischen fast sechs Monate im Lockdown II. Und ein Ende ist noch immer nicht absehbar! Das zeigt eindeutig, dass die Hotellerie zu den Branchen gehört, die mit einem Sonderopfer belastet wird.

Gerade der Weg zu den Hotels als auch der dortige Aufenthalt trägt laut der Toolbox des Robert Koch Institutes nachweislich nicht zum Infektionsge-schehen bei. Außerdem muss nach Meinung der Hoteliers auch deutlicher zwischen „Störer“ und „Nichtstörer“ differenziert werden, was bisher das In-fektionsschutzgesetz (IfSG) auch vorsah.

Der eigens für Verhütungsmaßnahmen verfasste § 16 Infektionsschutzgesetz wird von den Ländern nicht genutzt. Stattdessen wird der für Infektionen am konkreten Ort vorgesehene § 28 IfSG verwendet, der hinsichtlich Entschädigungen leerläuft. Mangels der Corona-Fälle in Hotels hätten längst Urteile der Gerichte mit direktem oder seit dem 18.11.2021 analogem Bezug auf den § 65 IfSG (Entschädigung) angewendet werden müssen, da-mit gerechte Entschädigungen für die Sonderopferträger gezahlt werden.

Da die Maßnahmen der Bundesregierung von Seiten der Hotellerie respektiert und unterstützt werden, wird auch eine Gleichbehandlung für den Ausgleich der Belastungen erwartet. Aufgrund der Limitierungen der Wirtschaftshilfe-Programme ist dies jedoch nicht der Fall und wird sich ab dem 01. Mai 2021 (Wiederaufnahme der Insolvenzantragspflicht) weiter zuspitzen.

Benachteiligung der Größe nach, aber warum?
Jeder Betriebswirt weiß, dass die Größe des Unternehmens positive Einflüsse auf Kostendegression mit sich bringt. Im Falle der Förderprogramme führt die Beurteilung der Unternehmensgröße allerdings zu einer erheblichen Benachteiligung. Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen, mehr als 50 Millionen €uro Umsatz pro Jahr erzielen und/oder mehr als 43 Millionen €uro Bilanzvolumen ausweisen, sind keine klein- und mittelständige Unternehmen (KMUs) und werden von den Limits schwer getroffen.

Förderprogramme sind „naturgemäß“ limitiert und somit das falsche Mittel für die Staatshilfen:
Da sich das Bundesfinanzministerium geweigert hat Entschädigungen über die Finanzämter abzuwickeln, die alle Unternehmensdaten besitzen, muss nun das Bundeswirtschaftsministerium – völlig überfordert – mit den Bezirksregierungen und IHKs zweckentfremdete Förderprogramme abwickeln. Dies kommt zwangsläufig zu Abwicklungsproblemen und Benachteiligungen.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht hat am 29.11.2020 in der Welt am Sontag gesagt: „Solange die Pandemie anhält sind Entschädigungen rechtlich geboten“.

Dirk Iserlohe führt dazu aus: „Die Konzeption der Staatshilfen führt für die Nicht-KMUs dazu, dass das von Wirtschaftsminister Altmaier vorgegebene Ziel, dass „kein Unternehmen wegen Corona in die Insolvenz muss“, sicher verfehlt wird. Diese Verfahrensweise verstößt zudem gegen den Artikel 3 des Grundgesetzes (Gleichheitsgrundsatz).“ Der Kölner Unternehmer sieht zwar, dass die „November- und Dezemberhilfen“ grundsätzlich Schadensregulierungsansätze sind, diese aber im Vorhinein bereits auf 75 % der Vergleichsmonate des Vorjahres (2019) begrenzt sind.

Dem zur Folge erhält der Einzelunternehmer mit seinem 120 Zimmerhotel nahezu 90 % des entstandenen Schadens in den Jahren 2020 und 2021. Ein Verbundunternehmen wie die Dorint Gruppe hingegen, erhält nach Inanspruchnahme aller Förderprogramme (2020 und 2021) nur ca. 38 % des tatsächlich bis 30.06.2021 entstanden Schadens und bleibt auf ca. 60 Millionen €uro Verlust sitzen. Eine unterschiedliche Behandlung ist nicht nachvollziehbar und ungerecht.

Beihilferegelungen als Ausrede für den Bruch des Versprechens?
Begründet werden die Limitierungen aus Berlin fälschlicherweise immer mit als „komplex betrachteten europäischen Beihilferegelungen“. Die Europäische Kommission hat aber längst festgelegt, dass die Pandemie eine außergewöhnliche Situation darstellt, die seine Mitgliedstaaten berechtigt Ent-schädigungsanträge nach dem Artikel 107 IIb AEUV zu stellen. So ist dies vom BMWi bislang nur für die erweiterte November- und Dezemberhilfe beantragt worden. Alle anderen Programme (z.B. ÜIII) laufen über die schwerfälligen Beihilfeverfahren nach Artikel 107 IIb AEUV.

Dennoch verkündet Olf Scholz mit seiner „Bazooka“-Ansage: „Wir haben die finanzielle Kraft, diese Krise zu bewältigen. Es ist genug Geld da und wir setzen es ein. Wir ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um Beschäftigte und Unternehmen zu schützen. Darauf kann sich jede und jeder ver-lassen“.

Dirk Iserlohe und seine Kollegen – darunter Homeira Amiri, COO der Centro-Hotels, Yoram Biton Geschäftsführer, der Leonardo Hotels, Alexan-der Fitz, Geschäftsführende Inhaber der H-Hotels und Rechtsanwalt Christian Steinpichler als Vertreter für weitere Hotelunternehmen, wie z.B. die GSH Hotels – fühlen sich genauso mit „jede“ und „jeder“ angesprochen wie der Einzelhotelier. Nur scheint hier das Versprechen gebrochen zu werden. Unzählige Briefe haben die Hoteliers verfasst. Alle heute hier vertretenen Unternehmer sind durch die monatlichen und Gesamt-Limit-Vorgaben der Programme existentiell betroffen.

Sonderopferträger
Das Gastgewerbe ist eindeutig ein Sonderopferträger, was die sogenannte Toolbox des RKI deutlich zeigt und auch eindrucksvoll der in Berlin ansässige Dekan der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität Prof. Dr. Waldhoff in einem der Dorint Gruppe vorliegenden Gutachten bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung – 1 BvR 2530/20 – am 11.11.20205 anlässlich der Beschwerde eines Kino-Betreibers festgehalten, dass die Eingriffe schwerwiegend im Sinne des Artikel 12 GG sind. Es ist also nur noch eine Frage der Zeit, wann die Landgerichte – spätestens aber die Oberlandesgerichte – den § 65 IfSG (Entschädigungsrecht) analog nach nunmehr sechs Monaten im Lockdown II anwenden werden.


Lösungsvorschlag zur Gleichberechtigung der Nicht-KMUs
Die Hoteliers haben sowohl in ihrem Forderungspapier als auch in der dazugehörigen Kurzfassung alternative Lösungsvorschläge unterbreitet. Diese würden zu einer Gleichberechtigung unabhängig von der Unternehmensgröße führen.

Entweder ergänzt die Bundesregierung im Falle der Änderung des Infektionsschutzgesetzes die Entschädigungsregelung in § 65 IfSG Absatz 1, Satz 1 um den § 28a IfSG und hätte somit den Entschädigungsanspruch legalisiert. Oder aber – wenn es am Mut zu einer solchen angemessenen und gebotenen Gesetzesänderung fehlt, bitten die Hoteliers sowohl um die Erweiterung des Limits für November- und Dezember 2019 auf den Lockdown I als auch um die Eliminierung des Monats- und Totallimits in der Überbrückungshilfe III.

Volkswirtschaftliche Wirkung
Die heute vertretenen Hoteliers haben die Zahlen mit einem statistisch bedingten Unsicherheits-Koeffizienten (laut dehoga mehr als 290 Unternehmen, mit ca. 210.000 Mitarbeitern) extrapoliert. Im Forderungspapier beleuchten sie den volkswirtschaftlichen Aspekt dahingehend, dass über den Personalschlüssel für die Nicht-KMUs extrapoliert schätzungsweise ca. 2,5 Milliarden €uro zuteilungsfähig würden. Tatsächlich benötigt werden von den Unternehmen aber höchstwahrscheinlich 5,85 Milliarden €uro – wobei diese Summe auch nur reicht, wenn der Lockdown II spätestens zum 1. Juli 2021 beendet wird.

Für die Nicht-KMUs der Hotellerie werden – wie inzwischen hochgerechnet – erweiterte Hilfen von ca. 3,35 Milliarden €uro benötigt, die nach Artikel 107 II b) AEUV beantragt werden müssten. Nur so könnte die Gleichberechtigung aller Unternehmen nach Artikel 3 GG wiederhergestellt werden. Denn die kleinen und mittelständischen Unternehmen wurden und werden bereits mit den Billigkeitshilfen und/oder der erweiterten Novemberhilfe angemessen „entschädigt“. Dies entspricht einer Erhöhung der Staatsverschuldung um nur rund 45 Euro pro Kopf. Das wiederum entspricht einer 0,16-prozen-tigen pro Kopfverschuldung von ca. 28.000 €uro bezogen auf alle Bundesbürger. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die „Branchen-Gewinner“ der Coronakrise – wie z. B. IT, Medizin, Hygiene, Lebensmittel, Baumärkte, On-line-Handel, Automobil – diesen Betrag in den Folgejahren durch höhere Steuerabgaben wiederum reduzieren werden.

Ein anschauliches Beispiel für das Ungleichgewicht bei den Hotelunternehmen ist das Dorint Hotel am Heumarkt Köln. Dieses Hotel wäre als Einzelbetrieb ein KMU, die DHI Dorint Gruppe hingegen als verbundenes Unternehmen ist ein Nicht-KMU.

Dorint Hotel am Heumarkt Köln, simuliert als Einzelbetrieb: Verlust vom 10.03.2020 bis 30.06.2021 ≈ 6,3 Mio. €
Erstattungsmöglichkeiten nach den Programmen ≈ 5 Mio. € ➔ Unterdeckung von ca. 1,3 Mio. € ➔ Deckungsgrad von wahrscheinlich zumutbaren ca. 80 % !).
DHI-Dorint Gruppe: Verlust vom 10.03.2020 bis 30.06.2021 ≈ 90 Mio. € Erstattungsmöglichkeiten nach den Programmen ≈ 37 Mio. € ➔ Unterdeckung von 51 Mio. €
➔ Deckungsgrad von nicht zumutbaren ca. 40 %!).

Im Sinne der Sozialen Marktwirtschaft kann und darf es nicht sein, dass den Sonderopferträgern durch vorherrschende Ungleichbehandlung Existenz-probleme entstehen.

Im Forderungspapier, dass Bundestags-Vize-Präsident Wolfgang Kubicki (FDP) ausdrücklich unterstützt, sind praktikable Lösungsmöglichkeiten verankert.

Qualitativ kann die Sonderopfer-Regelung übrigens schon aus der „preußischen Rechtsordnung“ abgeleitet werden, die seinerzeit vorgab, Sonderopfer zu erstatten.

Zusammenfassend sind sich die Hotelunternehmer einig: „Es darf nicht sein, dass der deutsche Staat wegen einer Ausweitung der Schulden um 45 Euro pro Kopf (± 10 Euro je nach Lockdown-Länge für die nicht KMUs des Gastgewerbes) die Grundrechte nach Artikel 3 und 12 GG verletzt. Und durch diese Ungleichbehandlung eine desaströse Wettbewerbsverzerrung im Inland unterstützt!“ Die Unternehmer verweisen auf die Aussage des Bundesfinanzministers, der bereits frühzeitig formulierte: „Wir haben die finanzielle Kraft, diese Krise zu bewältigen. Es ist genug Geld da und wir setzen es ein….“

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verantwortlich für den Text: Dirk Iserlohe, Aufsichtsratsvorsitzender der Dorint Hotelgruppe.

Über die Dorint Hotelgruppe/Gastgeber: Die Dorint Gruppe mit Sitz in Köln gehört zu den führenden Hotelge-sellschaften in Deutschland. Das Traditions-Unternehmen betreibt unter den Marken „Dorint Hotels & Resorts“, „Hommage Luxury Hotels Collection“ und „Essential by Dorint“ heute über 60 Häuser – davon drei in der Schweiz und eins in Österreich. Im Konzern (inkl. der Franchisebetriebe) sind inzwischen über 4.700 Mitarbeiter beschäf-tigt. 2019 wurde die Marke „Dorint Hotels & Resorts“ 60 Jahre alt.