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Geschäftsführung der Dorint GmbH

Dorint GmbH
Aachener Strasse 1051
50858 Köln
 

Stadt Köln lenkt ein

Die Stadt Köln hebt die Verordnung vom 19.03.2020 hinsichtlich des generellen Verbotes Hotels zu betreiben auf.

Dirk Iserlohe, Aufsichtsratsvorsitzender der Dorint Gruppe, ist froh über die Entscheidung der Stadt Köln, das Verbot des Hotelbetriebes der Kölner Häuser im Zuge des Corona-Prozesses wieder aufzuheben. So können alle Hotels wieder Gäste beherbergen, die beruflich dringend ein Hotelzimmer in der Stadt benötigen. Die Aufhebung des Verbotes teilte die Stadt heute dem Kölner Verwaltungsgericht schriftlich mit. Das Gericht hält damit die Angelegenheit für erledigt und die Stadt will die Verordnung unverzüglich entsprechend modifizieren.

Somit kann Dorint ihre Häuser an der Messe, am Heumarkt und in Junkersdorf wieder eröffnen. Eine touristische Nutzung bleibt allerdings aufgrund der bestehenden Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen weiterhin untersagt. Die Kölner Dorint Hotels können nunmehr Geschäftsreisende und Tagesgäste für myoffice@dorint (Hotel Office statt Großraumbüro oder Home Office) unterbringen.

Selbstverständlich werden hygienische Anforderungen wie Spuckschutz an der Rezeption, Mundschutz bei Mitarbeitern und Kontaktlosigkeit in den Hotels erfüllt. Außerdem werden die Zimmer zwischen den Nutzungen sorgfältig gereinigt und desinfiziert.

Grundlage für die Entscheidung der Stadt Köln ist die Verordnung des Landes NRW vom 20.03.2020, Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARSCoV-2, die in § 13 beinhaltet, dass „die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zuständigen Behörden vor.“

Im Verfahren hat Dorint die Rechtsauffassung dezidiert vertreten, dass Maßnahmen zwecks gattungsmäßiger Beschränkungen und Untersagung von Betrieben ohne eine konkrete Anknüpfung an einen Krankheitsfall oder Ansteckungsverdacht als Maßnahmen unter § 16 IfSG und nicht als solche unter § 28 IfSG ergehen durften. Mittelbar bestätigt das Land NRW durch § 13 Satz 2 CoronaSchVO, dass § 28 IfSG „zur Abwehr einer konkreten Gefahr“ anzuwenden ist. Für Präventivmaßnahmen – also zum Beispiel das generelle Verbot der touristischen Übernachtung– muss die Exekutive den § 16 IfSG heranziehen. Somit wird für die ganze Branche der Hotellerie und Gastronomie, die Umsätze unwiederbringlich durch das Verbot der touristischen Nutzung verliert, der Weg zum § 65 IfSG, bzw. der Einsicht für verlorene Zuschüsse geöffnet.

 

Über die Dorint Gruppe:
Die Dorint Gruppe mit Sitz in Köln gehört zu den führenden Hotelgesellschaften in Deutschland. Das Traditions-Unternehmen gehört zur Holding HONESTIS AG und betreibt unter den Marken „Dorint Hotels & Resorts“, „Hommage Luxury Hotels Collection“ und „Essential by Dorint“ heute über 60 Häuser – davon drei in der Schweiz und eins in Österreich. Im Konzern sind inzwischen über 4.500 Mitarbeiter beschäftigt. Am 25. September 2019 wurde die Marke „Dorint Hotels & Resorts“ 60 Jahre alt.

dorint.com